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Dienstag, 13. Oktober 2026

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Grundsicherung aufstocken: Welche Zuschüsse möglich sind

Der Regelsatz der Grundsicherung deckt nur die Grundausgaben. In besonderen Lebenslagen können Betroffene Mehrbedarfe, Einmalbedarf oder Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten kann, hat Anspruch auf Grundsicherung – früher als Bürgergeld bekannt. Der monatliche Regelsatz deckt die notwendigsten Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung und gesellschaftliche Teilhabe ab. Doch in vielen Fällen reicht dieser Betrag nicht aus. Je nach persönlicher Lebenssituation können Betroffene zusätzliche Leistungen beantragen, etwa Mehrbedarfe, Einmalbedarf oder Zuschüsse für Bildung und Teilhabe.

Die Höhe des Regelsatzes richtet sich nach Alter und Lebensumständen. Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten 563 Euro monatlich. Volljährige mit volljährigem Partner bekommen jeweils 506 Euro. Für Volljährige zwischen 18 und 24 Jahren, die keinen eigenen Haushalt führen und keine Partner sind, sowie für 15- bis 24-Jährige, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen, sind es 451 Euro. Kinder von 14 bis 17 Jahren erhalten 471 Euro, Kinder von 6 bis 13 Jahren 390 Euro und Kinder von 0 bis 5 Jahren 357 Euro.

Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Bezahlt werden diese jedoch nur in angemessener Höhe. Dazu zählen die Kaltmiete sowie Nebenkosten wie die Versorgung mit Kalt- und Warmwasser. Was als angemessen gilt, legt der zuständige kommunale Träger fest und hängt unter anderem von der Wohnungsgröße und den ortsüblichen Mietkosten ab. Auch Heizkosten werden übernommen, sofern sie nicht deutlich über dem wirtschaftlich vertretbaren Maß liegen. Hält das Jobcenter die Wohnkosten für zu hoch, werden Betroffene in der Regel aufgefordert, ihre Ausgaben zu senken – etwa durch einen Umzug in eine günstigere Wohnung oder durch Untervermietung eines Zimmers. Für die Übernahme der Wohnkosten muss zusätzlich die entsprechende Anlage zum Bedarf für Unterkunft und Heizung beim Jobcenter eingereicht werden.

Reicht der Regelsatz nicht aus, können Bezieher der Grundsicherung einen Mehrbedarf beantragen. Dieser wird in besonderen Lebenslagen gewährt. Schwangere erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Zuschlag von 17 Prozent des Regelbedarfs. Alleinerziehende haben ebenfalls Anspruch auf einen Zuschuss, dessen Höhe sich nach Anzahl und Alter der Kinder richtet und zwischen zwölf und 60 Prozent des Regelbedarfs liegen kann. Erwerbsfähige Menschen mit Behinderung erhalten einen Mehrbedarf von 35 Prozent, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder andere Hilfen zur beruflichen Eingliederung beziehen. Voll erwerbsgeminderte Empfänger ab 15 Jahren mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G erhalten 17 Prozent. Ist aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung notwendig, kann das Jobcenter einen Mehrbedarf in angemessener Höhe bewilligen. In Einzelfällen kann auch ein unabweisbarer besonderer Bedarf anerkannt werden, etwa für Kosten, die entstehen, um das Umgangsrecht mit dem eigenen Kind wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass ein Darlehen nicht zumutbar ist. Wird Warmwasser über einen Durchlauferhitzer oder Boiler erzeugt, kann – abhängig vom Regelbedarf – ein pauschaler gestaffelter Mehrbedarf gezahlt werden. Höhere Kosten werden nur übernommen, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung belegt werden können. Müssen Schülerinnen und Schüler aufgrund schulischer Vorgaben Schulbücher oder Arbeitshefte anschaffen oder ausleihen, können die Kosten als Mehrbedarf anerkannt werden. Wer Mehrbedarfe wegen Schwangerschaft, alleiniger Kindererziehung, Behinderung oder kostenaufwendiger Ernährung erhält, bekommt diese grundsätzlich zusammengerechnet. Insgesamt dürfen sie jedoch nicht höher ausfallen als der jeweilige Regelbedarf.

Darüber hinaus können Empfänger der Grundsicherung einen Einmalbedarf für bestimmte Leistungen beantragen. Das ist etwa möglich, wenn ein Haushalt gegründet wird, die Geburt eines Kindes bevorsteht oder die Versorgung mit orthopädischen Schuhen erforderlich ist. Familien mit geringem Einkommen haben zudem Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe. Damit soll Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Schulalltag sowie am sozialen und kulturellen Leben ermöglicht werden. Das Bildungspaket umfasst unter anderem die Kostenübernahme für gemeinschaftliches Mittagessen in Schule oder Kindertagesstätte, Zuschüsse für Sportvereine oder andere Freizeitangebote sowie Unterstützung bei Klassenfahrten und Ausflügen. Auch Nachhilfe kann bezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für die soziale und kulturelle Teilhabe gibt es eine monatliche Pauschale von 15 Euro, etwa für Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder Musikunterricht.

Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Jobcenter. Betroffene sollten prüfen, ob sie Anspruch auf weitere Leistungen haben, und die entsprechenden Nachweise einreichen. Da die Voraussetzungen je nach Lebenslage unterschiedlich sind, empfiehlt es sich, die individuellen Ansprüche genau zu prüfen und gegebenenfalls eine Beratungsstelle aufzusuchen.

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Dominik Zimmermann

Autor

Wirtschaftsanalyst

Dominik Zimmermann berichtet für Grenzah über Politik, Gesellschaft, Wirtschaft, Kultur und aktuelle Ereignisse. Der Schwerpunkt liegt auf Prüfung, Kontext und verständlicher Einordnung.

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